WARTEN SIE NICHT, UM IHRE FLÜGE FÜR DIE WINTERSAISON ZU BUCHEN!

Angebot anfordern
Suchen Sie nach einem Flugzeug, einer Stadt oder einer Information...

Weltweit führendes Unternehmen für die Vermietung von Privatjets

Kann Coaviaring mit der Geschäftsluftfahrt konkurrieren?

Vermietung von Privatjets
seit 1991

20.000
verfügbare Fluggeräte

45.000
durchgeführte Flüge

mehr als 120.000
Fluggäste

4,9/5
Kundenzufriedenheit

100 %
CO₂-Kompensation

Das kollaborative Modell ist seit fünf Jahren nicht mehr wegzudenken. In zahlreichen Sektoren sind neue Konzepte des Teilens auf der Grundlage der „Uberisierung“ oder auch der „Blablacarisierung“ entstanden. Ähnlich wie die Mitfahrzentrale ist auch die Mitflugzentrale in der Luftfahrt davon nicht ausgenommen! Seit einigen Jahren versuchen neue Akteure, die Branche zu revolutionieren, indem sie mithilfe von Mitflug-Apps disruptive Angebote für günstige Mitflüge in Privatjets anbieten. AEROAFFAIRES bietet Ihnen die Möglichkeit, die Funktionsweise dieses neuen Modells zu verstehen und seine Grenzen zu erkennen, damit Sie sicher reisen können.

Coaviaring: Was ist das?

Das Konzept der Coaviage ist einfach: Ein nicht professioneller Pilot plant einen Flug mit einem Leichtflugzeug und bietet seine leeren Sitzplätze auf einer eigens dafür eingerichteten Plattform an. Gegen einen Preis können also bestimmte Passagiere diese Plätze nutzen, indem sie eine gemeinsame Strecke zurücklegen. Einige Start-ups haben sich seit 2015 auf dieses Angebot gestürzt.

Welche Vorschriften gelten für Blablacar im Flugverkehr in Europa?

In der Europäischen Union wird das Coaviaring als Ausnahmeregelung gewährt. Artikel 6 § 4a a) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 vom 5. Oktober 2012 gewährt den Betrieb „nicht komplexer motorgetriebener Luftfahrzeuge“ in Form von „Flügen auf Kostenteilungsbasis, die von Einzelpersonen durchgeführt werden, sofern die direkten Kosten auf alle Insassen des Luftfahrzeugs, einschließlich des Piloten, aufgeteilt werden und die Anzahl der Personen, die die direkten Kosten tragen, sechs Personen nicht übersteigt“.

In Frankreich ist das Coavionning seit dem Erlass vom 31. Juli 1981 über die Patente, Lizenzen und Berechtigungen der nicht berufsmäßigen Luftfahrzeugführer der Zivilluftfahrt (Luftfahrzeugführerpersonal) in Artikel 4.2.2 a) konform, dass „ein Privatpilot die Betriebskosten eines Fluges mit seinen Passagieren teilen kann“. Das EU-Recht wurde durch den Erlass vom 9. Februar 2015 in französisches Recht übertragen.

Seit 2016 erklärte die DGAC (Direction générale de l’Aviation civile), dass „die Organisatoren einer Coavioring-Aktivität ein Lufttransportzertifikat (CTA) und eine Betriebslizenz erwerben müssen“.

Im August 2016 verbreitete die DGAC die neue Regelung, deren Ziel es war, einen Rahmen für Coaviaring-Aktivitäten zu schaffen und die illegale Beförderung von Passagieren wie im Fall des Fußballers Sala einzuschränken.

Sie unterschied zwischen zwei Kategorien von Flügen mit Privatflugzeugen:

„Rundflüge mit einer Dauer von weniger als 30 Minuten zwischen Start und Landung, bei denen sich das Luftfahrzeug nicht mehr als 40 Kilometer von seinem Ausgangspunkt entfernt, die von einem Privatpiloten“ durchgeführt werden, der über einen Pilotenschein verfügt und „eine Flugerfahrung von mindestens 200 Stunden nach Erhalt des Pilotenscheins sowie eine kürzliche Flugerfahrung von 25 Stunden in den letzten 12 Monaten vorweisen kann, werden vorausgesetzt“. Diese Flugkategorie fällt unter das Recht der Erstflüge, die innerhalb von Flugvereinen durchgeführt werden.

Navigationsflüge, die das Flugzeug und seine Insassen bezeichnen, die von A nach B fliegen, mit strengeren Rechtsvorschriften: „Es wird (…) verlangt, dass der Pilot, wenn er nicht über eine Berufspilotenlizenz verfügt, eine Instrumentenflugberechtigung oder eine Lehrberechtigung besitzt“

Im Jahr 2017 hob der Staatsrat, der von einem Privatpiloten wegen Überschreitung der Befugnisse angerufen wurde, die von der DGAC herausgegebene Anweisung vom 23. August 2016 auf. Seitdem ist das Coaviaring in Frankreich erlaubt, und zwar ohne Einschränkungen, die über die im EU-Recht vorgesehenen hinausgehen.

Ursprünglich war das Coaviaring seit den Anfängen der touristischen Luftfahrt erlaubt und wurde auch praktiziert. Laut der Europäischen Kommission darf ein Privatpilot mit PPL (Private Pilot License) Passagiere an Bord seines Flugzeugs nehmen, wenn er die Kosten für den Flug mit allen Personen an Bord teilt. Sobald sich ein Passagier nicht an den Kosten beteiligt, gilt dies als unerlaubte gewerbliche Beförderung von Passagieren. Die Vorschriften beschränken die Anzahl der Passagiere in diesem sehr spezifischen Fall auf sechs. In Wirklichkeit gilt diese Regel nur, wenn die an Bord befindlichen Personen zum persönlichen Netzwerk des Piloten gehören. Im Gegensatz dazu bringen die neuen Mitflugplattformen Personen zusammen, die sich vorher nicht kennen. Auf diese Weise spielen sie gewissermaßen mit den Vorschriften, um sie weiterzuentwickeln.

Nachdem die Generaldirektion für Zivilluftfahrt(DGAC) ihre Besorgnis über die Entwicklung der Coaviaring-Plattformen zum Ausdruck gebracht hatte, beschloss sie schließlich, die Praxis zuzulassen. Die Fédération Française Aéronautique (FFA) hingegen hat sich im Januar 2020 zu diesem Modell geäußert. Das „Coaviaring“ soll als „erweitertes Kostenteilungsfliegen“ bezeichnet werden und darf nur von Aeroclubs und Plattformen angeboten werden, die der FFA angeschlossen sind. Der Verband erlaubt dies, indem er seine Rolle bei der Entwicklung der touristischen Luftfahrt und ihrer Demokratisierung anerkennt. Tatsächlich haben nach ihren Angaben 148 Aeroclubs im Jahr 2019 das Fliegen in erweiterter Kostenteilung genehmigt, was zu 2 535 Flugstunden mit 3 647 beförderten Passagieren führte. Das sind etwa 400.000 €, die dank des Coaviouring in diese Aeroclubs geflossen sind.

Die FFA setzt jedoch einige Leitplanken. Jeder Aeroclub muss seine eigenen Kriterien für das Fliegen in erweiterter Kostenteilung festlegen. Außerdem müssen die Vorsitzenden der Aeroclubs eine genaue Auswahl der Piloten treffen, die zum Fliegen in erweiterter Kostenteilung berechtigt sind. Schließlich darf der Preis für die Teilnahme an diesen Flügen die Gesamtkosten des Fluges nicht übersteigen, es muss bei der Kostenteilung bleiben.

Heute entwickelt sich das Coaviaring sowohl in Frankreich als auch in Europa. Diese Plattformen haben sich jedoch nicht alle im gleichen Segment positioniert. Einige haben sich auf touristische Flüge spezialisiert. Die Piloten bieten vor allem Spaziergänge mit demselben Start- und Zielpunkt an, um ein Gebiet aus der Luft zu entdecken. Andere haben sich auf Transportflüge spezialisiert, bei denen sich der Ankunftsort vom Abflugort unterscheidet. Letztere sind es, die den Ehrgeiz haben, mit der Geschäfts- und Verkehrsluftfahrt zu konkurrieren.

Genau wie die Broker werden diese Coaviaring-Plattformen verschiedene Arten von Flugzeugen einsetzen: Hubschrauber, Privatjets usw.

Bildnachweis: Cirrus Design

Coavionning mit dem Hubschrauber

Auch bei Hubschraubern ist die Praxis des Coaviaging möglich. Ursprünglich waren bestimmte Sicherheitsmaßnahmen gesetzlich vorgeschrieben, die die öffentliche Beförderung von Passagieren mit Hubschraubern unerschwinglich machten. Beispielsweise waren für den Rundflug um Paris nur Hubschrauber mit zwei Turbinen zugelassen. Da es sich um ein bewohntes Gebiet handelte, in dem es keine unmittelbaren Sammelplätze gab, erklärte die DGAC, dass Hubschrauber mit zwei „leistungsstarken“ Triebwerken erforderlich waren.

Seit der Entscheidung des Staatsrats vom 22. Juni 2017 gibt es für diese Disziplin keine Ausnahme mehr: Die Praxis des Coaviaging gilt auch für Hubschrauber. Es ist nun möglich, einen außergewöhnlichen Flug zu genießen, indem man über eine Drittplattform geht, die unabhängige Piloten und Passagiere zusammenbringt.

Der Hubschrauber ist ideal für kurze Strecken und ermöglicht es vor allem, schwer zugängliche Orte wie den Flughafen Saint-Tropez La Môle zu erreichen.

Hier eine Liste von Missionen, für die das Mieten eines Hubschraubers perfekt geeignet ist:

Reise in einem kollaborativen Geschäftsjet

Einen prestigeträchtigen Flug mit dem Komfort eines Privatjets zum Schnäppchenpreis genießen?

Das ist die Herausforderung, der sich seit einigen Jahren eine ganze Reihe von Coaviaring-Websites stellen. Vor allem in Frankreich wird die Mitfluggelegenheit in Privatflugzeugen immer vielfältiger und zahlreicher: Mitfluggelegenheiten nach Paris, Lyon, Rennes, Marseille, Bordeaux – die Auswahl ist groß.

Durch die Demokratisierung und die Ausweitung des Prinzips der „gehobenen“ Luftfahrt werden Flüge mit dem Privatjet immer erschwinglicher.

Wie viel kostet ein Flug mit einer Mitfluggelegenheit?

In diesem Wettlauf um die „Discount“-Preise weisen einige Plattformen fulminante Preise aus, wie z. B. Paris-London für 297 €. Diese Preise scheinen zwar jeder Konkurrenz zu trotzen, aber diese Flüge sind für die Passagiere nicht im Voraus planbar.

Es handelt sich in Wirklichkeit um „Gelegenheitsflüge“ und nicht um reguläre Flüge, um Leerflüge in den meisten Fällen zu vermeiden. So locken kollaborative Privatjetreisen zwar mit ihrem Preis, bieten aber nur sehr wenig Flexibilität.

Coaviaring:Die Grenzen gegenüber der Geschäftsluftfahrt

Das Blablacar der Luftfahrt scheint in seinem Angebot gegenüber der Geschäftsfliegerei ideal zu sein. Es ermöglicht dem Piloten, seine Kosten zu senken, und den Passagieren, zu sehr günstigen Preisen zu reisen. Dennoch bleibt sie an der Grenze zwischen privater Luftfahrt und gewerblichem Transport. Sie bringt zahlreiche Probleme in Bezug auf die Sicherheit, Versicherungsfragen und unlauteren Wettbewerb mit sich.


  • Nicht-professionelle Piloten


Das Fliegen in erweiterter Kostenteilung erfolgt mit privaten Nichtberufspiloten. Diese haben die Qualifikationen, um ihnen bekannte Passagiere im Rahmen eines kostenlosen Flugs in der Leichtluftfahrt zu befördern. Sie verfügen jedoch nicht über die Qualifikationen und die Ausbildung, um Passagiere, die sie nicht kennen, gegen Bezahlung zu befördern. Die bezahlte Beförderung von Unbekannten bringt in der Tat Druck auf den Piloten mit sich, was die Einhaltung von Flugplänen, Flugbedingungen und das Risiko einer Annullierung bei schlechten Wetterbedingungen betrifft. Die Anforderungen an Coaviving-Piloten sind geringer, was ihre Fähigkeiten, Erfahrungen und medizinische Tauglichkeit betrifft. Dadurch erhöht sich das Risiko von Zwischenfällen während des Fluges erheblich.

In der Geschäftsluftfahrt gelten die Regeln für die öffentliche Personenbeförderung (Public Passenger Transport,PPT), die weitaus strengere Anforderungen stellen. Es sind mindestens zwei Piloten erforderlich, und diese müssen über alle für die gewerbliche Passagierbeförderung erforderlichen Qualifikationen verfügen. Diese ordentlichen Piloten haben auch die IFR-Flugberechtigungen (Instrument Flying Rules), die es ihnen erlauben, nach Instrumenten zu fliegen, insbesondere bei schlechteren Wetterbedingungen. Während Nichtberufspiloten größtenteils nicht qualifiziert sind, nach diesen Flugregeln zu fliegen.


  • Wenig geeignete Leichtflugzeuge


Bei den Flugzeugen, die für das Modell des Coaviarings verwendet werden, handelt es sich häufig um einmotorige Sportflugzeuge. Sie werden von einem einzigen Piloten gesteuert, haben enge Kabinen und einen sehr begrenzten Aktionsradius.
Bei der Geschäftsfliegerei gilt die einfache Regel „zwei Piloten, zwei Motoren“. Alle Flugzeuge müssen zweistrahlig sein (mit Ausnahme von Flugzeugen des Typs Pilatus PC-12 und der TBM 850 seit 2017), damit im Falle eines Ausfalls ein Triebwerk zur Verfügung steht. Außerdem verfügen die Fluggesellschaften, die diese Privatjets betreiben, über ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis (Air CarrierCertificate, AOC). Eine grundlegende Zulassung, die ein hohes Wartungsniveau der Flugzeuge und eine strenge Überwachung der Pilotenqualifikationen garantiert. Weder Hobbypiloten noch Flugvereine verfügen jedoch über ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis, das die Beförderung von Passagieren unter den besten Bedingungen gewährleistet.

Außerdem sind die Leichtflugzeuge, die auf diesen kollaborativen Plattformen angeboten werden, recht langsame Flugzeuge mit einer engen Kabine, wenigen Sitzen und einer begrenzten Reichweite. Sie eignen sich nicht für die Geschäftsfliegerei. Nur Privatjets, die als solche anerkannt sind, können die Anforderungen für maßgeschneiderte Reisen erfüllen. Ihre speziell für Geschäftsreisen konzipierten Kabinen und ihre Kapazitäten ermöglichen es ihnen, bei Nacht und schlechtem Wetter zu fliegen und schwierige Anflüge auf abgelegene Gebiete zu bewältigen.


  • Ein Versicherungsmangel


Bei einem gemeinschaftlichen Flug nach Art von Blablacar besteht ein erhebliches Versicherungsrisiko. Sowohl für die Passagiere als auch für die Flugzeugbesitzer.

Im Rahmen einer kostenlosen Beförderung (Kosten werden zwischen den Passagieren und dem Piloten geteilt) kann der Pilot nur für nachgewiesenes Fehlverhalten haftbar gemacht werden, mit einer Obergrenze von 114 336 € pro Passagier, und „nur das unentschuldbare Fehlverhalten des Beförderers ermöglicht es, diese Obergrenze zu umgehen und eine volle Entschädigung zu gewähren“.
Bei einem bezahlten Flug unter den Bedingungen des öffentlichen Verkehrs kann die Haftung für vermutetes (und nicht nachgewiesenes) Fehlverhalten mit einer Obergrenze von bis zu 140 000 € pro Fluggast geltend gemacht werden. Das Luftfahrtunternehmen muss beweisen, dass es nicht schuldhaft gehandelt hat oder dass der Unfall von einem Dritten verursacht wurde, um sich von der vollen Entschädigung zu befreien.
Der Passagier, der seinen Flug als Mitflieger absolviert, ist also weitaus weniger geschützt, als wenn er dies im rechtlichen Rahmen der Geschäftsfliegerei getan hätte.

Auch die Eigentümer von Flugzeugen, seien es einzelne juristische Personen oder Aeroclubs, setzen sich einem Risiko aus, wenn sie ihre Flugzeuge für diese Art von Flügen anbieten. Sie können im Falle eines Unfalls zur Verantwortung gezogen werden, insbesondere strafrechtlich.

Schließlich stößt das Coaviaring an die Grenzen der gewerblichen Luftfahrt. Im Falle eines Unfalls liegt es im Ermessen des Richters, einen Flug auf Kostenteilungsbasis als unerlaubte öffentliche Personenbeförderung umzuqualifizieren. Der Beförderer muss gemäß Artikel L6236-6 des Transportgesetzes mit einer Strafe von bis zu einem Jahr Gefängnis und einer Geldbuße von 75 000 € rechnen.

Dieser Mangel an Versicherungsgarantien erinnert an den Unfall des Fußballspielers Emiliano Sala im Januar 2019. Niemand in der Transaktion war im Besitz eines Lufttransportzertifikats. Weder das Flugzeug noch der Pilot waren für die gewerbliche Personenbeförderung zugelassen, und bis heute ist es sehr schwierig, die Verantwortlichkeiten rund um diesen tragischen Unfall zu klären.
Unternehmen, die regelmäßig Privatjets für Geschäftsreisen nutzen, können es sich nicht leisten, auf Coaviaring umzusteigen. Das versicherungstechnische Risiko ist zu groß. Denn Unternehmen müssen ihre Mitarbeiter unter den besten Sicherheitsbedingungen mit allen versicherungstechnischen Garantien befördern, um ihre Mitarbeiter sowie ihren Ruf zu schützen.


  • Das Risiko des Transports betrügerischer Waren


Kollaborative Reisen mit dem Flugzeug sind keine Flüge, die den Vorschriften für den öffentlichen Verkehr entsprechen. Die Flugzeuge entziehen sich daher den Zollkontrollen und den Überprüfungen durch die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA). Auf diesen Flügen können Drogen unauffällig und ohne Wissen des Flugzeugpiloten transportiert werden.
Der Pilot kann rechtlich haftbar gemacht werden, wie der Fall „Air Cocaine“ gezeigt hat, bei dem zwei französische Berufspiloten im Zusammenhang mit dem Transport von Betäubungsmitteln angeklagt wurden.

Bildnachweis: Pixabay

Coaviaring entspricht nicht den Anforderungen von Geschäftsreisenden

Jet Coaviaring entspricht kaum den Bedürfnissen von Unternehmen und Geschäftsreisenden. Letztere benötigen maßgeschneiderte Lösungen, die sich perfekt an die Geschäftsreiserichtlinien ihres Unternehmens anpassen lassen.
Darüber hinaus handelt es sich bei den auf diesen Plattformen angebotenen Leichtflugzeugen um Flugzeuge, die für die Beförderung von Geschäftsreisenden oder wohlhabenden Personen völlig ungeeignet sind.
Schließlich ist das Unfallrisiko höher als bei öffentlichen Verkehrsmitteln und die Versicherungsgarantien sind unzureichend, um Unternehmen und Mitarbeiter zu schützen. Die Unfälle, die sich in der Ferienfliegerei leider immer wieder ereignen, erinnern daran, dass man sich bei einer Geschäftsreise an kompetente und versicherte Fachleute wenden muss.

Das Mitfliegen in einem Privatjet kann eine kostengünstige Lösung für kleine Luftspaziergänge innerhalb einer Region sein, aber keine für eine Geschäftsreise. Der beste Weg, um sicher und unter den besten Bedingungen zu fliegen, ist immer noch, sich an einen spezialisierten Flugmakler wieAEROAFFAIRESzu wenden. Wir verpflichten uns, die besten Lösungen für Sie zu finden, die Ihren Anforderungen am besten entsprechen.

Preisbeispiele für die Anmietung eines Privatjets :

– Paris – Deauville für 4 oder weniger Passagiere, ab 4.200 € ohne MwSt
– Paris – Arcachon für 4 oder weniger Passagiere, ab 7.100 € ohne MwSt
– Paris – Biarritz für 4 oder weniger Passagiere, ab 7.800 € ohne MwSt.

Fordern Sie jetzt ein Angebot über unser Online-Formular an.
Das Team vonAEROAFFAIRES ist rund um die Uhr unter der Telefonnummer +33 (0)1 44 09 91 82 oder per E-Mail an [email protected] erreichbar

fotos: Pixabay: SnottyBoggins, Pixel2013, InsightPhotography